Satzung

Satzung

der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg (MIT)

Beschlossen von der Landesdelegiertenversammlung auf dem Landesmittelstandstag der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg (MIT) am 8. Juli 2017 in Kremmen.


§ 1

Name und Sitz

(1) Die „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der Christlich Demokratischen Union Brandenburg (MIT)“ – nachfolgend „MIT-Brandenburg“ - ist der organisatorische Zusammenschluss von wirtschaftspolitisch interessierten Personen, insbesondere von Unternehmern, Handwerkern, Gewerbetreibenden, Landwirten, Angehörigen der Freien Berufe und der Leitenden Angestellten sowie von verantwortlich Tätigen in Wirtschaft und Verwaltung.

(2) Die MIT-Brandenburg ist eine Vereinigung nach §§ 38 und 39 des Statuts der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) in den jeweils geltenden satzungsrechtlichen Fassungen.

(3) Der Sitz der MIT-Brandenburg ist Potsdam.


§ 2

Zweck und Aufgaben

(1) Die MIT-Brandenburg nimmt Einfluss auf das politische Leben nach ihren Zielen und Grundsätzen gemäß § 3 dieser Satzung und nach den Grundsätzen der CDU Brandenburg.

(2) Diesem Zweck sollen insbesondere dienen:

a) die Zusammenarbeit mit Parlamenten, Behörden, Verbänden und sonstigen Institutionen in wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Belangen,

b) die Durchführung von Veranstaltungen zu wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Fragen,

c) die Herausgabe von Publikationen mit wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Inhalten,

d) die Information und Förderung der Willensbildung ihrer Mitglieder.

(3) Die MIT-Brandenburg strebt eine Repräsentanz in den Parlamenten sowie in den Gremien der CDU Brandenburg an, die der Bedeutung des Mittelstandes entspricht. Zur Durchsetzung ihrer Politik unterstützt und berät die „Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Brandenburg“ insbesondere Parlamentarier aus ihren Reihen.


§ 3

Grundsätze und Ziele

(1) Die MIT-Brandenburg bekennt sich zum demokratischen Rechtsstaat und zu einer freiheitlichen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung.

(2) Die MIT-Brandenburg will die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung entsprechend der Idee der Sozialen Marktwirtschaft auf der Grundlage von Freiheit und Verantwortung fortentwickeln. Die MIT-Brandenburg sieht als unabdingbare Voraussetzungen für eine freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung folgende Prinzipien an:

a) die Subsidiarität staatlichen Handelns,

b) die Förderung der Kreativität und der Eigenverantwortung der Bürger durch Staat und Gesellschaft,

c) den weitgehenden Verzicht auf staatliche Eingriffe in das Wirtschaftsleben,

d) die Sicherung des Leistungswettbewerbs.


§ 4

Mitgliedschaft

(1) Mitglied der MIT-Brandenburg kann werden, wer sich zu ihren Grundsätzen und Zielen bekennt und die in § 3 dieser Satzung genannten Ziele und Aufgaben zu fördern bereit ist.

(2) Verdiente Mitglieder können entsprechend § 5 Abs. 2 zu Ehrenmitgliedern berufen werden.

(3) Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei in Deutschland als der CDU bzw. der CSU schließt die Mitgliedschaft in der MIT-Brandenburg aus.


§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme erfolgt nach Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Beitrittserklärung durch Beschluss des Vorstands des zuständigen Kreisverbands der MIT-Brandenburg. Über die Aufnahme hat der Kreisvorstand in einer Sitzung oder im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren binnen vier Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrags beim Kreisvorsitzenden zu entscheiden.

Der Kreisvorsitzende kann in besonderen Ausnahmefällen diese Frist um zwei Wochen verlängern, muss dies dem Antragsteller aber innerhalb der Frist schriftlich oder elektronisch begründen. Bei einer Entscheidung im Umlaufverfahren müssen mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder teilnehmen und von diesen mindestens zwei Drittel zustimmen, sonst gilt der Antrag als abgelehnt. Erfolgt die Entscheidung nicht innerhalb von vier Wochen, bzw. nach Verlängerung innerhalb von insgesamt sechs Wochen, gilt das Mitglied als aufgenommen.

Örtlich maßgebend ist nach Wahl des Antragstellers der Kreisverband des Wohnsitzes oder der Arbeitsstätte. Über Ausnahmen entscheidet der Landesverband. Sind zwei Landesverbände betroffen, entscheiden beide. Wenn keine Einigung erfolgt, entscheidet der Bundesvorstand.

Das für die Aufnahme zuständige Gremium kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung kann binnen eines Monats die Entscheidung des Landesvorstandes beantragt werden. Dieser entscheidet abschließend.

(2) Ehrenmitglieder der MIT-Brandenburg werden auf Vorschlag des Landesvorstandes vom Landesmittelstandstag berufen. Berufen werden sollten nur Mitglieder, die sich auf Landes- oder Bundesebene besonders verdient gemacht haben.


§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod,

b) Austrittserklärung,

c) Ausschluss.

(2) Der Ausschluss erfolgt auf schriftlichen, begründeten Antrag des Vorstandes des örtlich zuständigen Kreisverbandes nach den einschlägigen Vorschriften des Statuts der CDU in Verbindung mit den Vorschriften der Parteigerichtsordnungen der CDU. Den Ausschlussantrag können auch der Landes- oder der Bundesvorstand stellen.


§ 7

Mitgliedsbeitrag/Beitrags- und Finanzordnung

Die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen wird durch eine Beitrags- und Finanzordnung geregelt. Sie wird als Bestandteil dieser Satzung auf Antrag des Landesvorstandes vom Landesmittelstandstag beschlossen.


§ 8

Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied der MIT-Brandenburg hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsmäßigen Bestimmungen teilzunehmen.

(2) Zum Delegierten der MIT-Brandenburg in allen Organen und Gremien der CDU kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist.

(3) Mindestens die Vorsitzenden der MIT-Brandenburg auf allen Ebenen sowie sämtliche Mitglieder des Landesvorstandes müssen Mitglieder der CDU sein.


§ 9

Organisationsstufen

(1) Die MIT-Brandenburg untergliedert sich in Kreisverbände innerhalb der Grenzen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg.

(2) Innerhalb der Kreisverbände können mit Genehmigung des Kreisvorstandes entsprechend der Organisationsstruktur der CDU Stadt-, Gemeinde- bzw. Ortsverbände in den jeweiligen Gebietskörperschaften geschaffen werden.


§ 10

Landesverband

Der Landesverband koordiniert die Aufgaben und Arbeiten der ihm jeweils nachgeordneten Organisationsstufen sowie die Durchsetzung der in § 3 dieser Satzung genannten Ziele.


§ 11

Kreisverbände

(1) Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände in den Grenzen eines Verwaltungskreises oder eines Gebietes mit mindestens einem eigenen CDU-Kreisverband. Die Bildung und Abgrenzung eines Kreisverbandes ist Aufgabe des Landesverbandes.

(2) Den Kreisverbänden obliegt insbesondere die Werbung, Aufnahme und Unterrichtung von Mitgliedern und die Aktivierung der politischen Willensbildung.

(3) Die Kreisverbände können durch Kreisvorstandsbeschluss zur Durchführung ihrer Aufgaben Stadt-, Gemeinde- bzw. Ortsverbände errichten, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies erforderlich erscheinen lassen.

(4) Organe der Kreisverbände und ihrer Untergliederungen sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder einzuladen.


§ 12

Arbeitsgremien

(1) Der Landesvorstand kann für die Dauer seiner Wahlperiode zu seiner Unterstützung und Beratung Kommissionen und andere Arbeitsgremien, insbesondere für politische Fachfragen, berufen. Das Nähere regelt er durch Beschluss.

(2) Für die Kreis-, Stadt-, Gemeinde- und Ortsverbände gilt Absatz 1 entsprechend.


§ 13

Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind:

a) der Landesmittelstandstag

b) der Landesvorstand.


§ 14

Landesmittelstandstag

(1) Der Landesmittelstandstag ist das höchste Organ der MIT-Brandenburg. Er setzt sich zusammen aus:

a) den gewählten stimmberechtigten Delegierten der Kreisverbände der MIT-Brandenburg,

b) den Mitgliedern des Landesvorstandes, deren Stimmrecht jeweils bis zum Ende des Landesmittelstandstages währt, auf dem eine Neuwahl des Landesvorstandes stattfindet.

(2) Jeder Kreisverband entsendet zwei Grunddelegierte und je angefangene zehn Mitglieder zwei Delegierte.

(3) Der Stichtag zum Nachweis der Mitgliederzahl ist jeweils Ende des vorletzten Monats vor Stattfinden des Landesmittelstandstages.

(4) Der Nachweis des Mitgliederbestandes für die Berechnung nach Abs. 2 erfolgt nach den Unterlagen der Zentralen Mitgliederdatei (ZMD) der CDU. Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft sind unverzüglich der Stelle zu melden, die die Daten in die ZMD der CDU einpflegt.

(5) Die Delegierten zum Landesmittelstandstag können ihr Stimmrecht nur dann ausüben, wenn ihr jeweiliger Kreisverband in dem dem Landesmittelstandstag vorausgegangenen Rechnungsjahr den in Rechnung gestellten Kreisanteil entsprechend der Beitrags- und Finanzordnung des Landesverbandes bzw. ersatzweise der des Bundesverbandes der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU entrichtet hat.

(6) Der Landesmittelstandstag findet mindestens einmal in jedem zweiten Kalenderjahr statt. Er wird vom Landesvorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Auf Antrag von mindestens der Hälfte aller Kreisverbände muss er innerhalb von 3 Monaten einberufen werden. Der gemeinsame Antrag ist beim Landesvorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich einzureichen.


§ 15

Aufgaben des Landesmittelstandstags

(1) Der Landesmittelstandstag beschließt über die grundsätzlichen Aufgaben, Themen, Leitlinien und Ziele der Politik der MIT-Brandenburg.

(2) Der Landesmittelstandstag beschließt mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Delegierten über Annahme und Änderung der Satzung sowie der Beitrags- und Finanzordnung. Eine Beschlussfassung über Satzungsänderungen findet nur statt, wenn Änderungsanträge in der Tagesordnung angekündigt werden.

(3) Der Landesmittelstandstag nimmt die Geschäftsberichte und Prüfungsberichte entgegen und erteilt Entlastung. Er nimmt den Bericht des Landesvorstandes entgegen und fasst hierüber Beschluss.

(4) Der Landesmittelstandstag wählt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den oder die Ehrenvorsitzenden der MIT-Brandenburg auf Lebenszeit sowie die Mitglieder des Landesvorstandes (mit Ausnahme des Landesgeschäftsführers) und 2 Rechnungsprüfer mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr.


§ 16

Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) dem/den Ehrenvorsitzenden,

b) dem Landesvorsitzenden,

c) den bis zu 4 stellvertretenden Landesvorsitzenden,

d) dem Landesschatzmeister,

e) dem Landesgeschäftsführer,

f) dem Mitgliedsbeauftragten,

g) den Brandenburger Mitgliedern des MIT-Bundesvorstandes,

h) bis zu 8 weiteren Mitgliedern (Beisitzer).

Die Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Landesvorsitzenden und Beisitzer wird vom Landesmittelstandstag vor Beginn der Vorstandswahl beschlossen.

(2) Die Vorsitzenden der Kreisverbände der MIT-Brandenburg nehmen an allen Sitzungen des Landesvorstandes beratend teil, sofern sie nicht ohnehin gewählte Landesvorstandsmitglieder sind.

(3) Darüber hinaus kann der Landesvorstand Gastmitglieder berufen, die an den Sitzungen beratend teilnehmen können.

(4) Sitzungen des Landesvorstands können auch in Form einer Telefonkonferenz, Videokonferenz oder elektronischen Chat-/Videokonferenz stattfinden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands dem Verfahren zustimmen und die Beschlüsse in diesen Sitzungen mindestens mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst werden.

(5) In besonderen Fällen kann der Landesvorstand auch Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Vorstands dem Verfahren zustimmen und mindestens zwei Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.


§ 17

Landesgeschäftsführer

(1) Der Landesvorstand wählt auf Vorschlag des Landesvorsitzenden den Landesgeschäftsführer der MIT-Brandenburg.

(2) Der Landesgeschäftsführer kann - sofern eine vom Präsidium (siehe § 18) erlassene Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Landesgeschäftsführers nichts anderes bestimmt - alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die der ihm vom Präsidium zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt (§ 30 BGB). Im Zweifel gelten die Regelungen des GmbH-Gesetzes für Geschäftsführer analog.

(3) Der Landesgeschäftsführer hat das Recht, an allen Versammlungen und Sitzungen der Organe aller Gebietsverbände teilzunehmen; er muss jederzeit gehört werden.


§ 18

Präsidium

(1) Die in § 16 Abs. 1 Buchst. a) bis f) genannten Mitglieder des Landesvorstandes bilden das Präsidium der MIT-Brandenburg. Der Landesvorstand kann weitere stimmberechtigte Mitglieder des Landesvorstandes in das Präsidium zu Erfüllung besonderer Aufgaben berufen.

(2) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse des Landesvorstandes vor und führt sie aus. Ihm obliegt insbesondere die Erledigung der laufenden und dringlichen Geschäfte des Landesvorstandes.

(3) Das Präsidium überwacht und überprüft die Tätigkeit des Landesgeschäftsführers. Es erlässt eine Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Landesgeschäftsführers und überwacht deren Einhaltung.

(4) Sitzungen des Präsidiums können auch in Form einer Telefonkonferenz, Videokonferenz oder elektronischen Chat-/Videokonferenz stattfinden, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Präsidiums dem Verfahren zustimmen und die Beschlüsse in diesen Sitzungen mindestens mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder gefasst werden.

(5) In besonderen Fällen kann das Präsidium auch Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren fassen, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Präsidiums dem Verfahren zustimmen und mindestens zwei Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder dem Beschluss zustimmen.

(6) Die Aufgaben des Landesschatzmeisters können in der Beitrags- und Finanzordnung näher geregelt werden.


§ 19

Aufgaben des Landesvorstandes/Vertretung

(1) Der Landesvorstand leitet die MIT-Brandenburg. Ihm obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Landesmittelstandstags. Im Übrigen ist er für die Erledigung aller politischen und organisatorischen Aufgaben des Landesverbandes zuständig und verantwortlich, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Er beschließt den Etat, den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht. Der Landesvorstand gibt zu jedem Landesmittelstandstag einen Bericht ab. Der Landesvorstand unterbreitet Vorschläge für Nominierungen zum Landtag Brandenburg und zum Deutschen Bundestag.

(2) Der Landesverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Landesvorsitzenden und den Landesgeschäftsführer vertreten. Sie können im Verhinderungsfall jeweils durch einen stellvertretenden Landesvorsitzenden oder den Landesschatzmeister vertreten werden. Personenidentität der Vertreter ist unzulässig.


§ 20

Verfügungen über das Vermögen und Haftung für Verbindlichkeiten

(1) Der Landesvorstand und das Präsidium dürfen keine Verbindlichkeiten eingehen, durch die die Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen verpflichtet werden.

(2) Im Innenverhältnis haftet der Landesverband für Verbindlichkeiten einer nachgeordneten Organisationsstufe nur dann, wenn er dem die Verpflichtung begründenden Rechtsgeschäft sowie der Kostenübernahme durch den Landesverband zuvor zugestimmt hat.

(3) Die Kreisverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände haften gegenüber dem Landesverband im Innenverhältnis, wenn sie durch ein von ihnen zu vertretendes Fehlverhalten Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes verursachen, die von einer gesetzlich zuständigen Stelle gegen den Landesverband oder gegen die CDU ergriffen werden und sich dieses zu Lasten des Landesverbandes auswirkt. Der Landesverband kann seine Schadenersatzansprüche mit Forderungen der vorgenannten Gebietsverbände verrechnen. Werden Maßnahmen aufgrund des Parteiengesetzes vom Landesverband schuldhaft verursacht, so haftet er gegenüber den Kreisverbänden und den ihnen nachgeordneten Gebietsverbänden für den daraus entstehenden Schaden.


§ 21

Verfahrensordnung

(1) Beschlussfähigkeit

a) Die Organe der MIT-Brandenburg sind, soweit nicht an anderer Stelle der Satzung etwas anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche vorher mit Angabe der Tagesordnung per Briefpost (Poststempel des Versandtages) einberufen worden sind und wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlungen unterhalb der Landesebene sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, soweit nicht in einer gültigen Satzung der Untergliederung eine andere Regelung getroffen worden ist.

Der Versand einer Einladung auf elektronischem Wege (z. B. E-Mail) steht dem Postweg gleich, sofern das stimmberechtigte Mitglied vorher schriftlich, auf elektronischem Wege (z. B. E-Mail) oder im Rahmen eines über das Internet durchgeführten Autorisierungsverfahrens darin eingewilligt hat.

b) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden festzustellen.

c) Im Falle der festgestellten Beschlussunfähigkeit lädt der Vorsitzende zu einer Wiederholungssitzung unter Beachtung der Einladungsform und -frist ein. Die Wiederholungssitzung ist dann unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer/innen beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

d) Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzungen bei einer Abstimmung oder Wahl, so wird in einer der nächsten Sitzungen erneut abgestimmt oder gewählt.

(e) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.

(2) Erforderliche Mehrheiten

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die 2/3- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, für einen Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von drei Vierteln. Alle Etatbeschlüsse sowie die Beschlüsse über den gesetzlichen Rechenschaftsbericht der MIT-Brandenburg und über die mittelfristige Finanzplanung bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Landesvorstandes.

(3) Abstimmungsarten

a) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarten oder auf elektronischem Wege mit einer vom BSI zertifizierten Methode. Wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt, muss geheim abgestimmt werden.

b) Bei der Abstimmung darf jedes Mitglied erklären, dass es sich der Abstimmung enthält.

(4) Wahlen

a) Die Wahlen des Landesvorstandes sowie der Delegierten sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

b) Die Wahl der stellvertretenden Landesvorsitzenden und der Beisitzer erfolgen jeweils in einem gemeinsamen Wahlgang durch ein auf dem Stimmzettel hinter den Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten enthalten.

Stimmzettel, auf denen nicht mindestens die Hälfte der Zahl der zu wählenden Kandidaten angekreuzt ist, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der zu wählenden Kandidaten entspricht, sind ebenfalls ungültig.

c) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Landesvorstandes (§ 16 Abs. 1 der Satzung) erfolgt in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der vorstehend in Unterabsatz b) geregelten Bestimmungen.

d) Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidaten mit den nächstniedrigen Stimmenzahlen statt. Ist eine Entscheidung zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich, erfolgt sie ebenfalls durch Stichwahl.

e) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.

(f) Diese Verfahrensordnung gilt auch für alle Untergliederungen der MIT-Brandenburg.


§ 22

Geltung anderer Satzungen

(1) Zur Ergänzung dieser Satzung sind die Vorschriften der Satzung des CDU-Landesverbandes Brandenburg und der Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU in ihren jeweils geltenden Fassungen sowie das sonstige Satzungsrecht der CDU auf Bundesebene entsprechend anzuwenden. In Zweifelsfällen haben die Bestimmungen des Statuts der CDU Vorrang.

(2) Die Satzungen der nachgeordneten Organisationsstufen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.


§ 23

Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Die Amtszeiten der Vorstände aller Organisationsstufen der MIT-Brandenburg beginnen mit dem Ende des Landesmittelstandstages oder der Mitgliederversammlung, auf der die Neuwahl des jeweiligen Vorstandes stattgefunden hat.

(2) Alle Ämter und Funktionen in der MIT-Brandenburg stehen ohne Rücksicht auf die jeweilige sprachliche Bezeichnung Frauen und Männern in gleicher Weise offen.


§ 24

Inkrafttreten

Diese Satzung ist von dem Landesmittelstandstag/der Landesdelegiertenversammlung der MIT-Brandenburg am 8. Juli 2017 in Kremmen beschlossen worden und tritt mit der Beschlussfassung in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 21. November 1992, beschlossen in Cottbus, geändert am 23.Oktober 1993 in Bernau, am 27. Juni 1998 in Alt Ruppin, am 25. November 2000 in Oranienburg sowie am 16.11.2002 in Perleberg.



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